Satzung des Akkordeon-Orchester Nellinghof e. V.

 

 

 

A ALLGEMEINES

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

1. Der Verein führt den Namen "Akkordeon-Orchester Nellinghof" und hat seinen Sitz in 49434 Neuenkirchen-Vörden.

 

2. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Vechta eingetragen. Nach der Eintragung trägt er den Zusatz "e.V."

 

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

1. Der Verein dient der Förderung und Verbreitung der Musik. Seine besondere Aufgabe ist die Pflege der Musik für Akkordeon-Orchester und -spielgruppen.

 

2. Zur Erreichung des Vereinszwecks nimmt der Verein folgende Aufgaben wahr:

 

Unterhalt eines Akkordeon-Orchesters und ggf. weiterer Ensembles

 

Durchführung von Konzerten und kulturellen Veranstaltungen

 

Mitgestaltung des kulturellen Lebens

 

Förderung internationaler Begegnungen und des kulturellen Austauschs

 

Förderung, Ausbildung und Weiterbildung der Orchestermitglieder, der Nachwuchsspieler sowie der künstlerischen und pädagogischen Mitarbeiter

 

Unterstützung der fachlich-musikalischen und der überfachlichen Jugendarbeit

 

3. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral und wird nach demokratischen Grundsätzen geführt

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Gemeinnützige Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

 

2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks wird das Vermögen der Musikschule  Neuenkirchen-Vörden e.V.  zum Zwecke der Jugendausbildung zufallen.

 

B MITGLIEDER

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

1. Der Verein besteht aus:

 

 

 

Aktiven Mitgliedern

 

Jugendlichen

 

Passiven Mitgliedern

 

Ehrenmitgliedern

 

2. Aktive Mitglieder können natürliche Personen ab dem 14. Lebensjahr werden.

 

3. Als Jugendliche gelten Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr oder aktive Mitglieder, die sich in Schule oder Ausbildung befinden.

 

4. Passive Mitglieder sind Spieler, die den Ensembles nicht mehr zur Verfügung stehen, die aber dennoch Mitglied im Verein bleiben wollen oder natürliche oder juristische Personen, die die Aufgabe des Vereins materiell und/oder ideell unterstützen.

 

§ 5 Aufnahme von Mitgliedern

 

1. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben.

 

2. Gegen eine Ablehnung kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1. Die Mitglieder haben das Recht, die Leistungen und die Angebote des Vereins zu nutzen, an seinen Vergünstigungen teilzuhaben und an den Veranstaltungen teilzunehmen.

 

2. Sie sind gehalten, gemäß ihrer Selbstverpflichtung an der Vereinsarbeit, insbesondere am Orchester- und Ensemblespiel teilzunehmen und verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge zu entrichten.

 

§ 7 Mitgliedsbeiträge

 

Der Beitrag für aktive und passive Mitglieder sowie für Jugendliche wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

 

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluss oder Tod.

 

2. Die Mitgliedschaft im Verein kann nur zum Geschäftsjahresende mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Die Kündigung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

 

3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es gegen die Interessen des Vereins handelt oder gegen die Satzung verstößt. Gegen die Entscheidung ist eine Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.

 

4. Ausscheidende Mitglieder haben keine Ansprüche auf Vermögensanteile des Vereins.

 

C ORGANE

 

§ 9 Die Organe des Vereins sind

 

1. die Mitgliederversammlung

 

2. der Vorstand

 

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung tritt zusammen

 

a)  einmal jährlich als ordentliche Mitgliederversammlung

 

b)  als außerordentliche Mitgliederversammlung:

 

      auf Beschluss  des Vorstands

 

     wenn es 1/4 der Mitglieder unter Vorlage einer Tagesordnung verlangt

 

2. Zu jeder Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.

 

3. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen 8 Tage vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

 

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

1. Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.

 

2. Eine Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

 

3. Abstimmungen und Wahlen werden mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden.

 

4. Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienen Mitglieder erforderlich.

 

5. Über die Beschlüsse wird ein Protokoll angefertigt, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterzeichnet wird.

 

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

 

-   Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer

 

-   Entgegennahme der Vorstands- und Prüfungsberichte

 

-   Entlastung des Vorstands

 

-   Genehmigung der Haushaltsführung und -pläne

 

-   Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

 

-   Endgültige Beschlussfassung über Mitgliedschaften

 

-   Satzungsänderungen

 

-   Erlass und Änderung der Geschäftsordnung, der Jugendordnung und Finanzordnung

 

-   Ernennung von Ehrenmitgliedern

 

-   Auflösung des Vereins

 

 

 

 

 

§13 Zusammensetzung des Vorstands

 

1.Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:

 

1. Vorsitzender

 

2. Vorsitzender

 

Schriftführer

 

Kassenführer

 

Jugendleiter

 

§14 Aufgaben des Vorstands

 

1. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

 

2. Der Vorstand ist verantwortlich für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist weiter für die Besorgung der laufenden Angelegenheiten des Vereins zuständig.

 

3. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des §26 BGB. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende verpflichtet, das Amt nur bei Verhinderung des Vorsitzenden oder nach Absprache auszuüben.

 

4. Der Schriftführer ist für die Protokollierung der Mitgliederversammlungen und der Vorstandssitzungen, das Vereinsarchiv und die Öffentlichkeitsarbeit des Vereins zuständig.

 

5. Der Kassenführer ist für den Zahlungsverkehr und die Buchführung sowie für den Kassenbericht und die erforderlichen Steuererklärungen zuständig.

 

6. Der Jugendleiter vertritt die Jugendabteilung im Vorstand. Seine Aufgaben werden durch die Jugendordnung geregelt.

 

§15 Wahlen und Amtszeiten

 

1. Die Versammlung wählt einen Wahlleiter, der nicht dem bisherigen Vorstand angehören darf und nicht für ein Vorstandsamt kandidiert.

 

2. Die Vorstandsmitglieder und die Kassenprüfer werden für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt; die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied im Vorstand sein. Wiederwahl ist zulässig.

 

3. Scheidet ein Vorstandsmitglied oder ein Kassenprüfer während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Mitglied kommissarisch mit der Aufgabe des Ausgeschiedenen betrauen.

 

D  AUFLÖSUNG DES VEREINS

 

§16 Auflösung des Vereins

 

1. Für die Auflösung des Vereins muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

 

2. Für die Auflösung ist ein Beschluss von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

 

3. Das Vereinsvermögen ist gemäß §3 zu verwenden.